Allgemein
Verfestigte LebensgemeinschaftNach § 1579 Ziffer 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten verwirkt werden, wenn dieser in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahe legen.
|
||
|
- Jetzt geht es den Baumärkten an den Kragen!
- Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
- Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung - Entschädigungsanspruch i.H.v. 13.000 €
- LAG-Bezirk Düsseldorf startet Pilotprojekt zur richterlichen Mediation
- Falsche Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung - Anfechtung des Arbeitsvertrags
- Verspätete Krankmeldung kann ordentliche Kündigung rechtfertigen
- Keine Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen
- Papierverbrauch erneut gesenkt - auch der Umwelt zuliebe
- Informationsblatt zur Insolvenzanmeldung von TelDaFax 2
- BAG: Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Vorlage der Vollmachtsurkunde