Beschluss des AG Hagen
DAS AG Hagen -Mahngericht- hat nach Erinnerung durch RA Dr. Jan Teigelack erstmals bestätigt, dass die Nebenforderung in Form der Anwaltsvergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe einer 1,5 Geschäftsgebühr nicht erkennbar offensichtlich unbillig ist und insoweit auf die Entscheidung des BGH vom 13.1.2011, IX ZR 110/10, verwiesen.