Versicherungsvertragsrecht: Ohne Anpassung von Alt-AVB an das neue VVG keine Sanktionen bei Obliegenheitsverletzungen
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Versicherungsnehmer von älteren Verträgen gestärkt. Wenn eine Versicherung im Jahr 2008 ihre Verträge nicht von den alten auf die neuen Allgemeinen Vertragsbedingungen umgestellt hat, führt dies zur Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten.
In dem entschiedenen Fall ging es um eine Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 88. Das versicherte Haus stand leer. Trotz Leerstand und Frosttemperaturen wurden die Leitungen im Haus vom Versicherungsnehmer nicht abgesperrt mit der Folge, dass Wassen in den Rohren einfrierte und diese brachen. In den alten Versicherungsbedingungen war die Obliegenheit vereinbart, dass der Versicherungsnehmer in nicht benutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten hat. Für den Fall der Verletzung dieser Obliegenheit wurde Leistungsfreiheit angekündigt. Nach dem alten Recht war diese Regelung wirksam und bestand Leistungsfreiheit der Versicherung. Nach neuem führt eine Obliegenheitsverletzung nicht ohne weiteres zur vollständigen Leistungsfreiheit.
Hat die Versicherung im Jahre 2008 dieses alten Versicherungsbedingungen nicht an die neue Gesetzlage angepasst, kann sich die Versicherung nunmehr nicht auf die Leistungsfreiheit berufen.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht
Essen / Ruhrgebiet