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Leistungskürzung der Kaskoversicherung bei einem Unfall mit Alkohol

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kommt bei einem Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ( relative Fahruntücktigkeit ) in der Kfz. Kaskoversicherung eine Leistungskürzung von 50% in Betracht. Bei einer höheren Konzentration erhöht sich die Kürzung in 10% Schritten bis 100% bei der absoluten Fahruntüchtigkeit ( 1,1 Promille ).

In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin 0,59 Promille. Das Gericht hielt deshalb eine Kürzüng von 60% grundsätzlich für angemessen, allerdings wurde wegen besonderer Umstände die Quote dann wieder auf 50% erhöht.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Ulrich Kelch Fachanwalt für Versicherungsrecht

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